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Satzung (Auszug)

Satzung des Vereins
care&share&smile

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Anpassung 06.02.2019 vom 15.12.2011

 

§ 1: Name, Sitz
1) Der Verein führt den Namen Care&Share&Smile.
2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Esslingen.
 
§ 2: Rechtsform, Geschäftsjahr
1) Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Esslingen eingetragen werden. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V.".
2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.
 
§ 3: Vereinszweck
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist:
a) die Förderung der Wissenschaft und Forschung,

b) die Förderung von Bildung (einschließlich Studentenhilfe) und Erziehung,  

c) die Förderung von Kunst und Kultur,  

d)  die Förderung der Jugendhilfe,  

e)  die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit,  

f)  die Förderung mildtätiger Zwecke sowie   

g)  die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr.1 AO zur Förderung der unter Buchst. a) bis g) genannten Zwecke.
3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere
a) durch die Errichtung, Renovierung und den Betrieb von Kindergärten und schulischen Einrichtungen sowie die Bereitstellung von Arbeitsmitteln, Schuluniformen, Lehrmitteln und Spielen.
b) durch die Unterhaltung von Suppenküchen, die Kindern einen Platz zum Essen bieten.
c) durch die finanzielle, sachliche und medizinische Unterstützung von Personen i.S.d. $ 53 AO.
d) durch die Aufklärung der Mitglieder und der Öffentlichkeit über die Situation der in Entwicklungsländern oder in sonst schwierigen Situationen lebenden Menschen.
e) durch das Sammeln von Spenden und sonstigen Mitteln und die Weitergabe derselben an andere Körperschaften; die Beschaffung von Mitteln für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt sind.
4) Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Zwecke im Inland und Ausland Hilfspersonen im Sinne des S 57 AO bedienen.
5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4: Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Die Ablehnung ist unanfechtbar und bedarf keiner Begründung.
2) Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
 
§ 5: Mitgliedsbeitrag
1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2) Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.

Die komplette Satzung kann im Verein eingesehen werden.

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